Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Ausbeutung eines Fremden

Paragraph 105, (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.