Fremdengesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,
Paragraph 105
01.07.2000
31.12.2002
Ausbeutung eines Fremden
Paragraph 105, (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.