(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder die Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder die Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen.