Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Text

Gerichtlich strafbare Schlepperei

Paragraph 105, (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht und

  1. Ziffer eins
    damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
  3. Ziffer 3
    innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Schlepperei begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder die Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen.