Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Schlepperei

Paragraph 104, (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.

  1. Absatz 2,Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen;
    2. Ziffer 2
      sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 2, ist strafbar.
  3. Absatz 4,Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz 2, nicht strafbar.
  4. Absatz 5,Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

Schlagworte

Einreise

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065857

Alte Dokumentnummer

N4199710809I

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