Absatz 2,Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen;
- Ziffer 2sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.