Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Schlepperei

Paragraph 104, (1) Wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei), ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer Schlepperei begeht und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
  2. Absatz 3,Wer Schlepperei gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat diese Tat jedoch den Tod des Fremden zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 6,Fremde, deren rechtswidrige Einreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen; Paragraph 69, bleibt unberührt.
  6. Absatz 7,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder der Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
  7. Absatz 8,Das Verfahren wegen der im Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Einreise, Zurückschiebung

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033732

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