Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungskommission
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
stimmberechtigten Mitgliedern:
zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden;
einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.
(3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140886
Alte Dokumentnummer
N8199712476Y