Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
    1. Ziffer eins
      stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. Litera a
        zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
      2. Litera b
        je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
    2. Ziffer 2
      nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. Litera a
        einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden;
      2. Litera b
        einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.
  3. Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140886

Alte Dokumentnummer

N8199712476Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P66/NOR12140886

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