Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
08.07.2000
Außerkrafttretensdatum
19.07.2002
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungskommission
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
stimmberechtigten Mitgliedern:
zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.
(3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Anmerkung
Zur Novelle
BGBl. I Nr. 39/2000: Z 61 wurde in Abs. 2 Z 2 lit. a in
der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40009179