Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Methoden für Saatgut und Sorten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.
(3)Absatz 3,Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
Schlagworte
Registerprüfung
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140825
Alte Dokumentnummer
N8199712415Y