Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Methoden für Saatgut und Sorten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
    1. Ziffer eins
      Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
    2. Ziffer 2
      Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
    3. Ziffer 3
      Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
    4. Ziffer 4
      Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
    in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

Schlagworte

Registerprüfung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140825

Alte Dokumentnummer

N8199712415Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P5/NOR12140825

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