Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
- Ziffer einsSaatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
- Ziffer 2Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
- Ziffer 3Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
- Ziffer 4Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.