Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
08.07.2000
Außerkrafttretensdatum
19.07.2002
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Methoden für Saatgut und Sorten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden”) festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde auszuarbeiten.
(3)Absatz 3,Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
chemisch behandeltem Saatgut,
pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
festzusetzen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in Paragraph 15, Absatz 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.
Anmerkung
Zu Novelle
BGBl. I Nr. 39/2000: Z 61 konnte nicht eingearbeitet
werden, vgl. dazu auch Z 10 dieser Novelle.
Schlagworte
Registerprüfung
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40009121