Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
15.07.2004
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033410