Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.