Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist
    1. Ziffer eins
      als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),
    2. Ziffer 2
      als Saatgutanerkennungsbehörde
      1. Litera a
        für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),
      2. Litera b
        für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.
    Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß Litera a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer
    1. Ziffer eins
      Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und
    2. Ziffer 2
      Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P3/NOR40009119

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