Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist
- Ziffer einsals Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),
- Ziffer 2als Saatgutanerkennungsbehörde
- Litera afür Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),
- Litera bfür alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.
Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß Litera a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.