Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.
  2. Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009162

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P27/NOR40009162

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