Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.
  2. Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.