(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.