BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Text
Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.
(2)Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.