Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit
    1. Ziffer eins
      unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
    2. Ziffer 2
      nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
    zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033456

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P26/NOR40033456

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