(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit
unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
zu stellen.