Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit
    1. Ziffer eins
      unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
    2. Ziffer 2
      nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
    zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.