Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde
    1. Ziffer eins
      unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
    2. Ziffer 2
      nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
    zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140846

Alte Dokumentnummer

N8199712436Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P26/NOR12140846

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