Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
19.07.2002
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassungsverfahren
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde
unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140846
Alte Dokumentnummer
N8199712436Y