Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde
- Ziffer einsunter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
- Ziffer 2nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
zu stellen.