Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde
    1. Ziffer eins
      unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
    2. Ziffer 2
      nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
    zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.