Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Saatgutgesetz 1997 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß
    1. Ziffer eins
      in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
    2. Ziffer 2
      die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
    3. Ziffer 3
      die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,
    4. Ziffer 4
      nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und
    5. Ziffer 5
      bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,
    6. Ziffer 6
      im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist. Im Falle von Absatz eins, Ziffer 6, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033421

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P19/NOR40033421

Navigation im Suchergebnis