(2)Absatz 2,Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist. Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist. Im Falle von Absatz eins, Ziffer 6, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.