Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß
    1. Ziffer eins
      in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
    2. Ziffer 2
      die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
    3. Ziffer 3
      die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,
    4. Ziffer 4
      nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und
    5. Ziffer 5
      bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,
    6. Ziffer 6
      im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist. Im Falle von Absatz eins, Ziffer 6, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.