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Bauträgervertragsgesetz § 17
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 16 am 15.10.2026
§ 18 am 15.10.2026
Alle Fassungen
§ 17 heute
§ 17 gültig ab 01.01.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 17 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BTVG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 17.
Paragraph 17,
Ein Bauträger, der
1.
Ziffer eins
es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,
es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
2.
Ziffer 2
Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
3.
Ziffer 3
es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,
es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10003474
Dokumentnummer
NOR40021386
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P17/NOR40021386
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