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Bauträgervertragsgesetz § 17
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2001
§ 16 am 31.12.2001
§ 18 am 31.12.2001
Alle Fassungen
§ 17 heute
§ 17 gültig ab 01.01.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 17 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
BTVG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 17.
Paragraph 17,
Ein Bauträger, der
1.
Ziffer eins
es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,
es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
2.
Ziffer 2
Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
3.
Ziffer 3
es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,
es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 400 000 S zu bestrafen.
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 400 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013
Gesetzesnummer
10003474
Dokumentnummer
NOR12039331
Alte Dokumentnummer
N2199744451L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P17/NOR12039331
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