Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 17,

Ein Bauträger, der

  1. Ziffer eins
    es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
  2. Ziffer 2
    Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
  3. Ziffer 3
    es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40021386