BGBl. I Nr. 7/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Text
Strafbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
Ein Bauträger, der
1.Ziffer eins
es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
2.Ziffer 2
Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
3.Ziffer 3
es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 400 000 S zu bestrafen.begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 400 000 S zu bestrafen.