Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 17,

Ein Bauträger, der

  1. Ziffer eins
    es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
  2. Ziffer 2
    Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
  3. Ziffer 3
    es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 400 000 S zu bestrafen.