Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
    1. Ziffer eins
      Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
    2. Ziffer 2
      Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    3. Ziffer 3
      Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    4. Ziffer 4
      Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
  2. Absatz eins a,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011,)
  3. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
  4. Absatz 3,Die Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann
    1. Ziffer eins
      auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).

Schlagworte

Meisterprüfung, Befähigungsprüfung

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40128626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P3/NOR40128626

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