Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
    1. Ziffer eins
      Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    2. Ziffer 2
      Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    3. Ziffer 3
      Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    4. Ziffer 4
      Fachbereich: Behandlung eines Projektes aus einem Berufsfeld im Rahmen einer zumindest vierstündigen Klausurarbeit und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer theoretischen Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
  2. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Personen, die eine Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR12127299

Alte Dokumentnummer

N7199763686J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P3/NOR12127299

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