Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
    1. Ziffer eins
      Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    2. Ziffer 2
      Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    3. Ziffer 3
      Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
    4. Ziffer 4
      Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
  2. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.

Schlagworte

Meisterprüfung, Befähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40067459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P3/NOR40067459

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