Verfahrensvorschriften
§ 10.Paragraph 10,
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.