Berufsreifeprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000,
Paragraph 10
01.09.2000
31.12.2013
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.