Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsreifeprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2000
Abkürzung
BRPG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Verfahrensvorschriften
§ 10.Paragraph 10,
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
10010064
Dokumentnummer
NOR12127306
Alte Dokumentnummer
N7199763693J