Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 10,

Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.