Berufsreifeprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,
Paragraph 10
01.09.1997
31.08.2000
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.