(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100, 102 bis 106, 108 Absatz eins, 2 und 6, 109 bis 115,