Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

6. Teil

Schiffszulassung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 99, (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.

  1. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100, 102 bis 106, 108 Absatz eins, 2 und 6, 109 bis 115,