Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schifffahrtsgesetz § 99

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Teil
Schiffszulassung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
  2. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100, 102 bis 106, 108 Absatz eins, 2 und 6, 109 bis 115,

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P99/NOR40240187

Navigation im Suchergebnis