Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
09.06.2005
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verläßlichkeit
§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.Paragraph 79, (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Schlagworte
Justizbehörde
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158435
Alte Dokumentnummer
N9199763603J