Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Verläßlichkeit

Paragraph 79, (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

  1. Absatz 2,Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.