Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verläßlichkeit

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Absatz eins, die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P79/NOR40064653

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