(2)Absatz 2,Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (§ 2 Z 18), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (Paragraph 2, Ziffer 18,), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.