Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Wasserstraßen

Paragraph 15, (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

  1. Absatz 2,Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (Paragraph 2, Ziffer 18,), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158374

Alte Dokumentnummer

N9199763542J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P15/NOR12158374

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