Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Text

Wasserstraßen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
  2. Absatz 2,Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (Paragraph 2, Ziffer 18,), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.