Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schifffahrtsgesetz § 147

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 147,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 148, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
    1. Ziffer eins
      ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  3. Absatz 3,Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240232

Navigation im Suchergebnis