Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 147, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,);
    2. Ziffer 2
      als Bewilligungsinhaber
      1. Litera a
        die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,);
      2. Litera b
        eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (Paragraph 142, Absatz 3,);
      3. Litera c
        die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,);
      4. Litera d
        die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schiffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,).

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40026686

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