Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. Z 28, BGBl. I Nr. 180/2013.

Text

Verzeichnis

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064694

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