Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,.

Text

Verzeichnis

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.